Wer fürchtet sich vor Hausdurchsuchungen

Hausdurchsuchungen sind der absolute Ausnahmefall. Sie werden im Rahmen der Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens ebenso durchgeführt wie im Fall möglicher Finanzstrafvergehen. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde (im Falle des Verdachts von Kartellrechtsverstößen) kann sie anordnen. wikopreventk begleitet Unternehmen und Personen durch diese anspruchsvolle Zeit und hat die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt:

Vorbereitung ist (fast) alles!

Dawn-raid-Beauftragte

Grundsätzlich sollte, sofern es keine eigene Rechtsabteilung gibt, eine rechtlich versierte Person zur sogenannten Dawn-raid-Beauftragten gemacht werden. Ihr wird – für den Fall der Fälle – eine schriftliche Handlungsanleitung mit klaren Zuständigkeiten zur Verfügung gestellt.

Empfang

Auch die MitarbeiterInnen des Empfangs und Sekretariats sollten über das richtige Verhalten informiert sein und eine Checkliste vor sich haben. An ihnen liegt es, bei Hausdurchsuchungen schnell die richtige Person im Unternehmen zu verständigen – und sofern Medien es ebenfalls bis zum Empfang schaffen, mit ihnen entsprechend umzugehen.

Dummy-run

Zu einer guten Vorbereitung gehört auch, dass Dawn-raids mit allen internen Beteiligten (Rechtsabteilung, AnwältInnen, Geschäftsführung, PressesprecherIn, Krisenkommunikationsberatung) vorbereitet und geübt werden.

Und wenn die Behörde ins Haus kommt?

Die ErmittlungsbeamtenInnen kommen in Unternehmen (fast) immer zu Geschäftszeiten, oftmals am Beginn des Arbeitstages (daher auch der Name: Dawn raid – Razzia bei Sonnenaufgang).

Bitte um Geduld

Gut geschulte MitarbeiterInnen am Empfang ersuchen die BeamtInnen um einen Augenblick Geduld, um z.B. den/die Dawn-raid-Beauftragte/n, die Geschäftsführung oder MitarbeiterInnen der Rechtsabteilung verständigen zu können. Grundsätzlich hat das Unternehmen keinen Anspruch darauf. Die BeamtInnen können auch sofort mit der Durchsuchung beginnen.

Ausweispflicht für BeamtInnen

Die BeamtInnen müssen sich durch ihren Dienstausweis ausweisen und den Durchsuchungsbeschluss bzw. die Vollmacht vorweisen. Sämtliche Personen, die an der Hausdurchsuchung beteiligt sind, müssen sich ausweisen.

Umgehende Information des Anwalts/der Anwältin

Ehestmöglich sollte der Anwalt/die Anwältin des Unternehmens verständigt werden. Auch hier gilt: Man kann die BeamtInnen ersuchen, mit dem Beginn der Hausdurchsuchung bis zum Eintreffen eines Anwalts/einer Anwältin zu warten. Dazu verpflichtet sind sie nicht.

Auskünfte nur auf ausdrückliches Verlangen

Die Auskünfte und Antworten sollten wahrhaftig, kurz und knapp sein. Vor allem sollten sich die Befragten jeglicher (Be)Wertung enthalten. Persönliche Meinungen haben bei Befragungen ebenfalls nichts verloren.

Sind sich MitarbeiterInnen nicht sicher über ihre Auskunftspflicht, dann sollten sie darauf drängen, mit der Rechtsabteilung oder dem Anwalt/der Anwältin des Unternehmens Rücksprache halten zu können. Befragungen sollten überhaupt nur im Beisein eines/r Unternehmensvertreters/vertreterin stattfinden.

Von den Ermittlungsbehörden protokollierte Auskünfte sollten kopiert werden. Vor Unterzeichnung eines Protokolls muss dieses sorgfältig durchgelesen werden. Bei Unklarheiten, falschen Protokollierungen oder missverständlichen Formulierungen kann eine Korrektur verlangt werden.

Und wenn die Medien vor der Türe stehen?

Es gibt „berühmte“ Fälle, bei denen die Behörden im Vorhinein Medien über Hausdursuchungen informiert haben und JournalistInnen zu Beginn bereits vor der Haustür standen. Es ist ratsam, mit martialischen Maßnahmen durch Werkschutz oder Security (etwa dramatisches Schließen der Werkszufahrt, Blockade des Zugangs, lautstarke Aufforderung „zum Verschwinden“ etc.) zurückhaltend zu agieren, da dies sonst die Bilder sind, die die Berichterstattung prägen.

Sie können selbst entscheiden: Nehmen Sie ihr Hausrecht wahr und weisen den Medien die Tür oder führen Sie anwesende JournalistInnen in einen eigenen Besprechungsraum, um dort kurz, sachlich und knapp wichtige Information zu geben und darauf zu verweisen, dass zu gegebener Zeit eine Stellungnahme veröffentlicht wird.

Und die MitarbeiterInnen?

Hausdursuchungen verunsichern MitarbeiterInnen oftmals stark. Deshalb sollte – in Absprache mit den BeamtInnen – eine kurze Information (z.B. per E-Mail an alle MitarbeiterInnen) gehen. Darin wird über die Hausdurchsuchung informiert, erläutert, dass mit Externen während der Hausdurchsuchung nicht darüber gesprochen werden darf und auf das richtige Verhalten den BeamtInnen gegenüber verwiesen. Über das Ende der Hausdurchsuchung werden die MitarbeiterInnen ebenfalls informiert. Der/die Dawn-raid-Beauftragte steht ihnen für Auskünfte und Gespräche persönlich zur Verfügung.

Der Leitfaden der Bundeswettbewerbsbehörde zu Hausdurchsuchungen zum Nachlesen

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